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Besonderes Kirchgeld: Kirchensteuer-Sippenhaftung für Konfessionslose

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2010 flatterte uns ein absoluter Hammer-Kotzbrocken ins Haus: Das außergewöhnlich hohe Einkommen des konfessionslosen Ehegatten wurde zur Berechung der Kirchensteuer für seine evangelische Ehefrau heran gezogen. Ein veranschaulichendes Beispiel: Die kirchenangehörige Ehefrau hat im Jahr 2010 ein Einkommen von 10.000 Euro erzielt, ihr konfessionsloser Ehemann ein Einkommen von 110.000 Euro – bei gemeinsamer Veranlagung kam also ein Familieneinkommen von 120.000 Euro zusammen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer wurde nun dieses gemeinsame Einkommen zugrundegelegt und obwohl der kirchenangehörige Ehegatte ein Einkommen von nur 10.000 Euro erwirtschaftet hat, sind unglaubliche 1.200 Euro Kirchensteuer zu zahlen! Als bekennender Atheist habe ich natürlich sofort Einspruch gegen diese Vorgehensweise eingelegt, heute erhielt ich den ablehnenden Bescheid des Finanzamtes:

Zitat

In Ihrem Einspruch beanstanden Sie den Verstoß gegen den verfassungsgemäßen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes mit der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens der glaubensverschiedenen Ehegatten.

Das Bunderverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2010 anhängige Verfassungsbeschwerden zu dem o.g. Streitpunkt nicht zur Entscheidung angenommen, da die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt seien. Somit wurde die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe bestätigt.

Danach kann Gegenstand der Besteuerung zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nichtkirchlichen Ehegatten, jedoch der Lebensführungsaufwand des der Kirche angehörenden Ehegatten sein (BverfG vom 14.12.1965, Az. 1 BvR 606/60, BStBl I 1966, 196). Es ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn auf Grund der Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten, dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen zu bemessen ist. Auf Grund meiner Ausführungen sehe ich keine Möglichkeit Ihrem Einspruch abzuhelfen.

Zitat Ende

Es scheint also sogar verfassungsgemäß zu sein, das Einkommen eines konfessionslosen, keinem Kirchenverein zugehörigen Ehemannes als „besonderes Kirchgeld“ in finanzielle Sippenhaftung für die Kirchensteuerverpflichtung seiner Frau zu nehmen? In meinen Augen ist dies eine Ungerechtigkeit höchsten Ausmaßes und der deutsche Staat macht sich zum Büttel der Kirchen. Unser Staat hilft als Finanzamt aktiv dabei, auf Einkommen zuzugreifen, das die Kirche überhaupt nichts anzugehen hat – in diesem Fall auf das Einkommen eines bekennenden, stets kirchenkritischen Atheisten. Und als Bonbon wird man Sonntags morgens um 9:00 Uhr auch noch von der Schei*kirche in unserem Ort aus dem Schlaf gebimmelt. ZUM KOTZEN!

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