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IHK Zwangsmitgliedschaft – vorläufig seit 1956

Mir ist heute mal wieder der Beitragsbescheid der IHK zugegangen, darin heisst es zur Rechtsgrundlage des IHK-Beitrages, Zitat

„§§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer (IHKG) vom 18.12.1956

Die Zwangsmitgliedschaft für Gewerbetreibende in der IHK basiert also auf einem 56 Jahre alten vorläufigen Gesetz und das spült dieser Organisation 0,17% der Gewinne deutscher Unternehmer in die Kasse. Über Sinn und Zweck der IHK lässt sich streiten – außer dem jährlichen Bescheid und sinnlosen Druckwerken habe ich für mein Geld bzw. meinen Zwangsbeitrag jedenfalls noch keine brauchbare Leistung erhalten. Wenn das nicht zum Kotzen ist…

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