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Die Vorhaut des Menschen ist unantastbar

In der aktuellen Diskussion um eine gesetzliche Regelung der Bescheidung jüdischer und muslimischer Säuglinge scheint ganz außer Acht gelassen zu werden, dass bereits eine solche Regelung besteht. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland finden sich die entsprechenden Passagen dazu, an sehr prominenter Stelle:

Art. 1 GrundG: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Die Vorhaut gehört zum Menschen, jeder männliche Säugling wird mit Vorhaut geboren. Sie zu entfernen ist wider der Natur des Menschen.

Art. 2 GrundG: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrheit.
Wenn sich auch ohne Vorhaut leben lässt, sie zu entfernen versehrt unbestreitbar den Körper. Eventuell soll dieser Artikel dann geändert werden, er könnte dann lauten: Jeder, mit Ausnahme von Juden und Muslimen, hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Nun mag es so sein, dass weder Juden (Palästinenser-Problematik) noch Moslems (Verschleierung, Terror, Steinigungen) großen Wert auf die Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit legen. Das darf keinesfalls dazu führen, dass dem Judentum oder dem Islam Sonderrechte in der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt werden, die offensichtlich nicht konform mit unserer bestehenden Verfassung sind. Schließlich heisst es erst in Art. 4 GrundG: Die ungestörte Religionsausbüng wird gewährleistet.

Sollten demnach nicht Moslem- und Judenkinder in einem mündigen Alter selber entscheiden können, ob sie eine Körperverletzung in Kauf nehmen wollen um ihrem Gott die Vorhaut zu opfern? Erst dann wäre die Beschneidung auch ein echtes Glaubensbekenntnis und es wäre sicher interessant zu beobachten, wieviele 14jährige Moslems und Juden sich tatsächlich an ihrem besten Stück rumschnippeln lassen wollen.

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